Migration und Asylpolitik

Grundlagen

Bei der Gewährung von internationalem Schutz handelt es sich um eine wichtige völker- und menschenrechtliche Verpflichtung zu der sich Österreich durch die Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention 1951 (GFK) am 15. April 19551 bekannt hat. Man unterscheidet zwei Formen der Gewährung von internationalem Schutz2:

  • Status des Asylberechtigten (Flüchtling, Asyl)
  • Status des subsidiär Schutzberechtigten (subsidiärer Schutz)

Bevor man das Thema Migration und Asylpolitik näher beleuchtet, bedarf es einer Abgrenzung der (auch realpolitischen) Begrifflichkeiten:

  • Der Begriff „Migrant“ wird gemeinhin zur Umschreibung von Personen verwendet, die längerfristig (nicht bloß zum Urlaub oder kurzen beruflichen Auslandsaufenthalt etc.) in einen anderen Staat abwandern, um dort dauernd oder vorübergehend zu leben oder zu arbeiten.3 Dabei kann es sich sowohl um hochqualifizierte Menschen handeln, die zum Arbeiten umziehen als auch um jemanden der vor Krieg flieht oder aus Not oder Armut seine Heimat verlässt.
  • Als „Flüchtlinge“ gelten gemäß Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden und den Schutz ihres Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können.4 Wird das Asylverfahren positiv abgeschlossen, gelten diese Personen als Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge.
  • „Subsidiär Schutzberechtigte“ sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG Personen, deren Asylantrag mangels Verfolgung abgewiesen wurde, deren Leben oder Unversehrtheit im Herkunftsstaat aber bedroht wird. Sie sind keine Asylberechtigten und erhalten einen befristeten Schutz vor Abschiebung.
  • „Wirtschaftsflüchtlinge“ sind hingegen Personen, die ihre Heimat nicht aus politischen Gründen verlassen, sondern deshalb, weil sie die Vorstellung haben, dass ihre Heimat ihnen wirtschaftlich zu wenig bieten würde. Sie sind nicht als echte, durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützte Flüchtlinge zu betrachten, sondern unterliegen als Migranten dem Einwanderungs- und Fremdenrecht.

Aktuelle Situation und Abgrenzungsthemen

Wir erleben an unseren österreichischen Außengrenzen einen permanenten Flüchtlingsstrom. In Gesamtösterreich wurden Mitte November 2022 täglich zwischen 300 bis 500 registrierte Fremde, davon der Großteil im Burgenland, aufgegriffen. Die Dunkelziffer dürfte zumindest das dreifache betragen, da derzeit die österreichische Grenze nur zu Slowenien, Ungarn und der Slowakei gesichert ist. Daraus folgen hunderte Asylanträge in Österreich pro Tag (von 01.02.2022 bis 31.10.2022 waren es bereits insgesamt 89.865)5, womit Österreich als Binnenland im Verhältnis zur Einwohnerzahl im europäischen Spitzenfeld liegt6.

Reiht man die Nationalitäten der Migranten nach der Häufigkeit der in Österreich gestellten Asylanträge, ergibt sich folgende Reihung: Afghanistan, Syrien, Indien, Tunesien, Marokko, Türkei, Pakistan7. Die meisten davon sind männliche Jugendliche oder junge Männer8.

Jahrelange Asylverfahren führen zu steigenden Kosten der Gemeinschaft und belasten insbesondere das Sozialsystem. Viele der Fremden müssten aus rechtlichen Gründen schon an der Grenze zurückgewiesen werden, weil sie entweder gar kein Asyl beantragen wollen (einige nutzen Österreich nur zur Durchreise zu ihrem eigentlichen Fluchtziel9), Österreich gar nicht zuständig ist, da die flüchtige Person bereits in einem anderen Dublin-Staat (EU, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) um Asyl angesucht oder dort bereits einen Aufenthaltstitel erhalten hat oder in dem Staat, in dem erstmals EU-Boden betreten wurde kein Asylantrag gestellt wurde (Dublin-Fälle). Nach der Dublin-III-Verordnung dürfte der Antrag auf Gewährung des Asylrechts nur einmal und zwar grundsätzlich in jenem Staat gestellt werden, in welchem sich der Flüchtling erstmals in die EU hineinbewegt oder bereits einen Aufenthaltstitel erhalten hat.10

Unabhängig vom menschlichen Leid von wirklich durch Verfolgung und Krieg betroffenen und somit schützenswerten Menschen besteht bei großen Flüchtlingsbewegungen, etwa aktuell aus der Ukraine, immer auch die Gefahr, dass solche Flüchtlingsströme von Islamisten, Dschihadisten und Foreign Terrorist Fighters (Ausbildungslager für Dschihadisten – IS in Bosnien sind evident und dem BKA bekannt) ausgenutzt werden, um in das Bundesgebiet zu gelangen – im Zuge dieser Ströme findet oftmals auch Waffen- und Menschenhandel statt.

Um tatsächlich den Menschen bei denen es sich wirklich um Flüchtige iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) handelt und die somit auf Schutz angewiesen sind, von jenen zu unterscheiden die eben solche Flüchtlingsströme (die meist durch Krieg oder bewaffnete Konflikte im Herkunftsstaat ausgelöst werden) ausnutzen, ist eine kontrollierte Grenzkontrolle und Kontrolle der Hintergründe von Migranten unabdingbar.

Das Ziel unserer offenen Gesellschaft muss es sein, ein beliebiges (!) Auswandern nach Österreich wirtschaftlich unattraktiver zu machen als ein Verweilen im Herkunftsland und zugleich den Menschen, die wirklich Schutzsuchende sind, angemessene Hilfestellungen leisten zu können, deren Integration zu ermöglichen und zu fördern. Damit einhergehend ist es notwendig, die Kriminalität zu senken (insbesondere in Bezug auf Drogendelikte): Dies soll vor allem durch Erhöhung der Treffsicherheit der Maßnahmen und durch inhaltlich sinnvollere Lenkung und Vollziehung der Asylpolitik für Menschen mit kulturellem Bezug zu frauen-/menschenfeindlichen Kulturen und/oder Religionen erfolgen.

Da das Einwanderungsrecht in der Regel sehr strenge Voraussetzungen für die Immigration vorsieht, versuchen schon seit vielen Jahren zahlreiche Personen, insbesondere aus den eingangs genannten Staaten, die oft nur wirtschaftliche Hintergründe für ihren Weg nach Österreich haben, das Vorliegen von Gefahr in ihrer Heimat vorzutäuschen, um den Status eines anerkannten Flüchtlings und die damit einhergehenden Vorteile zu erlangen. Mit dem Argument der Verhinderung von Arbeitskräftemangel wurde zuletzt im Jahre 2015 das Tor der Massenmigration aufgestoßen, welches Europa bekanntlich vor nahezu unlösbare Probleme gestellt hatte, die weder im Interesse der Einwohner der betroffenen Staaten noch der Migranten selbst lösbar waren. Derzeit vollziehen die zuständigen Behörden der Republik Österreich die rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung einer unzulässigen Einwanderung unzureichend und begehen dadurch in Wahrheit Rechtsmissbrauch, indem das Asylrecht nicht ordnungsgemäß angewendet wird.

Trotz aller humanitären Ziele, zu welchen sich VISION ÖSTERREICH vollends bekennt, ist daher zum Schutz und im Interesse der in Österreich legal lebenden Menschen festzuhalten, dass eine Zuwanderung wirtschaftlich interessierter Ausländer nur nach den Bestimmungen des allgemeinen Aufenthaltsrechts (Einwanderungsrechts) erfolgen darf (etwa durch die Verleihung einer Aufenthaltsberechtigung als wirtschaftliche Schlüsselkraft). Migranten, welche die Aufnahmekriterien des Aufenthaltsrechts nicht erfüllen, sollten nicht die Möglichkeit haben, durch eine Hintertür, nämlich mit der Behauptung Schutzsuchende im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu sein, den Status eines Asylberechtigten und die damit einhergehenden Vorzüge, z.B. vollen Zugang zum Arbeitsmarkt oder die Beantragung eines Konventionsreisepasses, zu erlangen.

Die Republik Österreich hat daher sicherzustellen, dass alle aufenthalts- und asylrechtlichen Vorschriften gerade jetzt penibel eingehalten werden. Dazu sind einerseits die Außengrenzen – allenfalls mit Hilfe des österreichischen Bundesheeres – abzusichern und Zurückweisungen schon an der Grenze vorzunehmen, wenn der Asylstatus unter keinen Umständen glaubhaft gemacht werden kann. Andererseits sind die Asylverfahren beschleunigter zu erledigen und wäre auch das Verteilungssystem innerhalb der EU zu verändern. Es bedarf dafür unseres Erachtens keiner Abänderung der EMRK, wie zuletzt von Spitzenfunktionären der ÖVP gefordert wurde, sondern vielmehr auf nationaler Ebene einer europäischen Verständigung und innerstaatlich einer deutlichen Ressourcenaufstockung zur Einhaltung der aktuellen Gesetze. Wer beispielsweise während der Coronakrise rund 4 Milliarden Euro für (sinnlose) Massentests ausgibt, sollte auch als politischer Entscheidungsträger in Österreich in der Lage bzw. willens sein, für die erforderliche monetäre Ausstattung zur möglichst strikten Gesetzesvollziehung zu sorgen.

Diese stringente Vollziehung der konventionsrechtlichen Schutzbestimmungen würde auch den tatsächlich um Schutz suchenden Flüchtlingen zugutekommen, da ihnen niemand mehr den Vorwurf machen könnte, „nur in das Sozialsystem“ einwandern zu wollen. Diese Flüchtlinge könnten mit Ressourcen unterstützt werden, die durch die Abweisung von Scheinflüchtlingen frei werden und es würde dadurch auch zu einer klaren Verbesserung des Images der Flüchtlinge kommen. Dies würde somit für „echte“ Flüchtlinge einerseits und die österreichische Bevölkerung andererseits zu einer Win-Win-Situation führen.

Erforderliche bzw. anzustrebende Einzelmaßnahmen:

Für tragfähige und zukunftsorientierte Lösungen braucht es ein ganzes Bündel an Maßnahmen, die sich alle wechselseitig unterstützen sollen:

  • Einschränkung der sogenannten Pull-Faktoren:
  • Andenken einer sinnvollen, humanen und geordneten Verfahrenserledigung in eigenen Flüchtlingslagern außerhalb der EU (wie auch das UNHCR11 fordert);
  • Einschränkung von unverhältnismäßigen Sozialleistungen;
  • Kontingentierung des automatischen Familiennachzuges;
  • Kostenpflichtige ärztliche Versorgung für bestimmte Behandlungen.
  • Überwiegender Ersatz von Geldleistungen für Asylwerber durch Sachleistungen. Beispiele dafür wären Einkaufsgutscheine und Naturalien.
  • Novellierung oder Aussetzen des Schengener Abkommens:
  • Wiedereinführung der Grenzkontrollen mit Unterstützung des österreichischen Bundesheeres (Assistenzeinsatz) samt Schaffung finanzieller Ausgleichszulagen für die belastende Tätigkeit;
  • Erweiterung der Sonderverordnung12 BGBl. II Nr. 185/2022 und Durchführung von Grenzkontrollen zu Italien und Tschechien.
  • Rücksendung von Flüchtlingen in EWR-Staaten, welche bei der Anreise bereits als sicher und als vor Verfolgung geschützt anzusehen sind.
  • Aberkennung des Aufenthaltstitels für Schlepper ex lege.
  • Aberkennung des Aufenthaltstitels: Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere bei Angaben von Unwahrheiten.
  • Befugnis zur Auswertung von Mobiltelefonen bei Asylantragstellung (Feststellung von etwaigen Familienangehörigen).

Die täglichen Kosten für die Unterbringung, insbesondere von unbegleiteten (oft nur behaupteten) Minderjährigen sind sehr hoch: 21,00 Euro pro Tag für Erwachsene, 95,00 Euro für Minderjährige. Daher ist die Vornahme von verpflichtenden, anlasslosen Altersfeststellungen für behauptete minderjährige Migranten (durch den Amtsarzt) und insbesondere eine verpflichtende Altersfeststellung bei Straffälligkeit, bei Strafanträgen bzw. Anklageschriften durch die Staatsanwaltschaft ebenso zu fordern. Ziel muss es sein, dass die Flüchtlinge ihrem tatsächlichen Alter entsprechend die Unterstützung erhalten, die sie benötigen.

Beispielhaft ist das Erfolgsmodell von Kanada, das bereits seit 40 Jahren in Anwendung ist, als weitere Anregung zu erwähnen. In Kanada gibt es private Flüchtlingspatenschaften. Das können sein: Unternehmen, zivilgesellschaftliche Gruppen, Glaubensgemeinschaften oder Gruppen von mindestens fünf Personen, die berechtigt sind, Flüchtlingspatenschaften zu übernehmen. Sie verpflichten sich, mindestens zwölf Monate lang die Kosten für Nahrung, Unterkunft und andere Ausgaben zu tragen, die bei der Aufnahme eines Flüchtlings anfallen. Zudem unterstützen sie den Asylwerber bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, beim Sprachunterricht, in der Schule und bei anderen Maßnahmen zur sozialen Integration, gleichzeitig übernehmen die Paten eine persönliche Haftung für den Flüchtling.

Wichtig ist auch die Berücksichtigung der wahren Lebensumstände und der wirtschaftlichen Umstände von Migranten zur fairen Beurteilung ihres Asylrechts. „Flüchtlinge“ lebten (nachweislich) oft bereits mehrere Jahre z.B. in der Türkei, arbeiteten dort oder waren sogar selbständig, bevor sie in Österreich um Asyl ansuchten und dieses oftmals auch erhielten. Dazu ist eine Verstärkung der behördlichen Zusammenarbeit mit aufnehmenden Nachbarländern zur Prüfung der wirtschaftlichen Aktivitäten von Migranten, die Asyl beantragen, notwendig, um derartigen Betrug von vornherein unterbinden zu können.

Ein ähnliches Szenario ergibt sich bei Besuchen oder Urlauben von Flüchtlingen, die ihre Heimatländer, aus welchen sie „flohen“, bereisen, um dort mit zurückgebliebenen Familienmitgliedern Urlaub zu machen. Bei Bekanntwerden solcher Reiseaktivitäten, die die persönliche Gefährdung scheinbar massiv in Frage stellen, sollte die Aberkennung des Aufenthaltstitels respektive ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werden können.

Ca. 68% der schulpflichtigen Kinder mit Migrationshintergrund haben Schwierigkeiten bei den jeweiligen Alphabetisierungszielen. Aus Sicht des Gastlandes sollten Menschen mit Migrationshintergrund gezielt binnen 1-2 Jahren die Sprache ihres Gastlandes erlernen. Dazu dienlich wären die Erhöhung der Qualität der Ausbildung in der Landessprache, die Kopplung der Beihilfen und eines positiven Bleiberechtsbescheids an den Lernerfolg der Landessprache sowie eine verpflichtende Sprachenprüfung sämtlicher asyl- und aufenthaltssuchender Personen nach einem bestimmten, festgesetzten Zeitraum. Ebenso sollte es rechtlich ermöglicht werden, die Aberkennung des Aufenthaltstitels bzw. Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu veranlassen, wenn erkennbar ist, dass kein Interesse zur Integration und/oder dem Erlernen der Landessprache vorhanden ist.

Fortführend siehe dazu auch den Punkt Inklusion/Integration in unserem Bildungsprogramm.

1 https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2005/09_10/files/gfk.pdf
2 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004240 2. Hauptstück
3 https://www.duden.de/rechtschreibung/Migrant und https://www.bfa.gv.at/201/Begriffsbestimmungen/start.aspx#pk_185
4 https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/03/Genfer_Fluechtlingskonvention_und_New_Yorker_Protokoll.pdf
5,6,7,8 https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_Oktober_2022.pdf
9 https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/oesterreich/2154615-Asylantrag-auf-der-Durchreise.html
10 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0031:0059:de:PDF
11 https://www.demokratiezentrum.org/bildung/angebote/ausstellungen/migration-on-tour/stationen/station-10-loesungsvorschlaege-fuer-die-europaeische-fluechtlingspolitik/
12 Rechtsgrundlage Art. 25 bis 27 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen.