Rechtsstaat mit Justiz und Verwaltung

Entpolitisierung der Justiz und der Verwaltung

Der Bestellungsmodus der Richter sämtlicher Gerichte ist der parteipolitischen Einflussnahme zu entziehen. Dazu ist ein nicht parteipolitisch besetzter Rat der Gerichtsbarkeit, unter anderem für die Erstellung von Besetzungsvorschlägen der Präsidenten und Vizepräsidenten aller Gerichte – ausgenommen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), deren Richter vom Volk zu wählen sind – zu konstituieren. Für die erstmalige Ernennung sowie für die weitere Verwendung von gewöhnlichen Richtern sind ausschließlich richterliche Personalsenate, die außerhalb jeglicher politischen Einflussnahme tätig werden, zuständig.
Die Bestellung der Bezirkshauptleute und Magistratsdirektoren (als Behördenleiter) ist durch qualifizierte Personalkommissionen, die nicht parteipolitisch besetzt sein dürfen, vorzunehmen.

Ressourcenstärkung der Justiz (Selbstfinanzierung)

In Anbetracht der Tatsache, dass nach aktuellem Stand die Einnahmen durch Pauschalgebühren den derzeitigen Gesamtaufwand der Justiz weit übersteigen, ist in Zukunft sicherzustellen, dass die diesbezüglichen Überschüsse zur Ressourcenstärkung im Bereich des Justizpersonals eingesetzt werden. Es ist der rechtssuchenden Bevölkerung unzumutbar, im Zuge abgeführter Gerichtsverfahren häufig entweder nur auf einen einzigen Verhandlungstermin pro Jahr verwiesen oder mit der Information konfrontiert zu werden, dass es für die Weiterführung ihres Zivilprozesses aktuell kein Richterpersonal gibt. Sollte mit den Mitteln der Einnahmen aus den Pauschalgebühren ein personell und strukturell einwandfrei funktionierender Justizbereich zu finanzieren sein, wäre die Höhe der Pauschalgebühren im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung angemessen zu senken (siehe auch nachfolgender Punkt).

Stärkung des Zugangs zum Recht – Erweiterung der Verfahrenshilfen

Der Zugang zum Recht bzw. zur Gerichtsbarkeit ist für die rechtssuchende Bevölkerung generell zu erleichtern und kostengünstiger (z.B. durch Senkung der Pauschalgebühren) auszugestalten.
Dazu sollte zur Erleichterung der Einschätzung von Prozesskosten auf Seiten der Rechtsvertreter (insbesondere in Zivilprozessen) eine Phasenpauschalierung nach deutschem Vorbild – anstelle der aktuellen Abrechnung von Einzelleistungen – eingeführt werden. Dies würde auch zu einer Beschleunigung der Gerichtsverfahren aufgrund des diesbezüglichen Anreizes zur außergerichtlichen Bereinigung auf Seiten der Rechtsvertreter beitragen.

Die Voraussetzungen zur Erlangung der Verfahrenshilfe sind je nach Einkommenshöhe zu erleichtern. Eine Berücksichtigung von vorhandenem (gebundenem) Vermögen hat bei der Beurteilung der Finanzierungskraft des Antragstellers nach gesetzlicher Anordnung jedenfalls zu unterbleiben.

Installierung einer unabhängigen General- oder Bundesstaatsanwaltschaft

Das derzeitige Weisungsrecht des Justizministers im Rahmen der monokratisch aufgebauten Staatsanwaltschaften ist auf eine neu zu installierende General- oder Bundesstaatsanwaltschaft zu übertragen.
Diese hat als Kollegialorgan mit zumindest drei parteipolitisch unabhängigen Personen, am besten durch mehrere Senate mit einer zugewiesenen Geschäftsverteilung besetzt zu sein. In besonders heiklen oder öffentlichkeitswirksamen Verfahren hat stets dieses Kollegialorgan in seiner Dreierbesetzung oder in Form eines Senates mehrheitlich über Anklage oder Einstellung begründet zu entscheiden. Dazu sind den beteiligten Parteien (Staatsanwalt, Beschuldigten und Privatbeteiligten) die jeweiligen Entscheidungsgründe offenzulegen.
Die General- oder Bundesstaatsanwaltschaft ist zwar frei von jeglicher politischen Einflussnahme, jedoch dem Nationalrat jährlich im Nachhinein zu einer detaillierten Berichterstattung verpflichtet, um eine verfassungsrechtlich abgesicherte Kontrolle, jedoch ohne direkte Einflussmöglichkeit nachträglich zu gewährleisten.

Qualitätssteigerung bei Verwaltungsbehörden

In Verwaltungs(straf-)verfahren fällt bereits seit vielen Jahren auf, dass die Unterinstanzen (Bezirkshauptmannschaften und sonstige Behörden) jegliche Mindestqualität beim Verfassen von Bescheiden bzw. deren Begründung vermissen lassen. Häufig begnügen sich diese erstinstanzlichen Behörden lediglich mit der Wiedergabe des Akteninhaltes und einer begründungslosen Entscheidung, ohne eine argumentative Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Standpunkten vorzunehmen.
Wünschenswert wäre es, den Ausbildungsstand der zuständigen Sachbearbeiter qualitativ so weit anzuheben, dass bereits vor Befassung der Landesverwaltungsgerichte ein inhaltlich begründeter Bescheid erlassen wird, um eine automatische Verlagerung des gesamten Verfahrens in die zweite Instanz zu vermeiden.

Direkte Wahl des Bundespolizeidirektors und der jeweiligen Landespolizeidirektoren

Den Bürgern soll hinkünftig die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Polizeidirektoren selbst zu wählen, abhängig davon, wem sie es zutrauen, sich selbst und ihre Sicherheitsinteressen am besten vertreten und beschützen zu können. Jene Personen, die sich der Wahl stellen, müssen fachlich und psychologisch qualifiziert sein und (wie schon aktuell) über ein abgeschlossenes juristisches Studium verfügen. Eine einschlägige Ausbildung und Erfahrung im Bereich des Sicherheitswesens und/oder Strafrecht ist ebenso vorauszusetzen.
Ebenfalls in Erwägung zu ziehen, ist ein Vetorecht der Landes- und Bundespolizeipräsidenten gegen neue vermeintlich verfassungswidrige Gesetze oder Verordnungen, da diese Amtsträger in ihrer Rolle den Eid auf die Wahrung der Verfassung und der Grundrechte abgelegt haben.

Reformen zum Straf- und Strafprozessrecht

  • Neue Gewichtung zwischen Vermögensdelikten und Delikten wegen Leib und Leben, insbesondere Sexualdelikten in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Strafandrohungen;
  • Neufassung der Tatbestände der vorsätzlichen und fahrlässigen Gefährdung durch übertragbare Krankheiten (§ 178, § 179 StGB) zur Schaffung einer klaren Abgrenzung zum Verwaltungsstrafrecht;
  • Limitierung der Dauer von Ermittlungsverfahren samt Eintritt einer Verfolgungs-verjährung bei überlanger Dauer;
  • Herstellung einer vollständigen Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung, unter anderem durch räumliche Trennung der Staatsanwaltschaften von den Gerichten sowie durch Vermeidung offenkundig zur Schau gestellter Naheverhältnisse zwischen Richter und Ankläger (Anschein der Befangenheit);
  • Gesetzliche Anerkennung von Privatgutachten als Urkundenbeweis (§ 252 Abs. 2 StPO) im Strafprozess samt vollständiger Verlesungspflicht in Beachtung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, da das bloße Fragerecht in der Hauptverhandlung unter Beiziehung eines Privatsachverständigen (§ 249 Abs. 3 StPO) unter dem Aspekt der Waffengleichheit nicht ausreichend ist;
  • Erhöhung der Beträge für den Verteidigungskostenersatz nach verhängten Freisprüchen (§ 393a StPO), welche der Höhe nach schon längst anzupassen gewesen wären;
  • Einrichtung einer zweiten (Tatsachen-)Instanz (OLG) und Beschränkung der Zuständigkeit des OGH auf die Prüfung materieller Nichtigkeitsgründe und die Lösung wesentlicher Rechtsfragen (Schaffung eines dreigliedrigen Instanzenzuges auch im Strafprozess). Das Argument der Mehrkosten kommt im Hinblick auf die Tragweite von strafrechtlichen Verurteilungen ebenso wie jenes der geringfügigen Verfahrensverlängerung nicht zum Tragen;
  • Periodischer Wechsel in der Zuteilung bzw. Verwendung von Richtern zwischen Zivil- und Strafrecht nach zumindest fünf Jahren zur Vermeidung einer „Betriebsblindheit“ und Voreingenommenheit.

Reformen zum Zivil- und Zivilprozessrecht

  • Neukodifizierung des Mietrechtsgesetzes (MRG) zur Deregulierung zersplitterter Rechtsnormen bzw. Novellen zur Schaffung einer besseren Struktur und Lesbarkeit;
  • Im Rahmen des Scheidungsrechtes hat das Zerrüttungs- und Verschuldensprinzip – auch zur Vermeidung ruinöser Beweisverfahren – zu entfallen. Ehegattenunterhalt und Vermögensaufteilung sind, davon unabhängig, nach privatrechtlichen Normen und dem Prinzip eines angemessenen Ausgleiches und der Befriedigung angemessener Lebensbedürfnisse zu beurteilen, in welchem Zusammenhang aber auch auf die Dauer der Ehe abzustellen ist;
  • Auch bei unehelichen Kindern soll die gemeinsame Obsorge beider Eltern der gesetzliche Regelfall sein. Diese soll bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe über Antrag der Mutter in einem beschleunigten Verfahren zur Aufhebung der (gemeinsamen) Obsorge des Vaters führen. Dies insbesondere, wenn es das Wohl des Kindes erfordert;
  • Anhebung der Streitwertgrenzen zur Erweiterung der Wertzuständigkeit der Bezirksgerichte, die an ihren aktuellen Standorten (auch in ihrer Zweisprachigkeit in Entsprechung der zum Volksgruppengesetz erlassenen Verordnungen) zu erhalten sind;
  • Begründungspflicht für Zurückweisungsbeschlüsse bei außerordentlichen Revisionen im Verfahren vor dem OGH. Gerade weil der OGH in den letzten Jahren immer weniger begründungslose Zurückweisungsbeschlüsse ausfertigte, ist diese gesetzliche Möglichkeit zu streichen, weil jedem Rechtsmittelwerber im Lichte der Vorgaben der EMRK eine inhaltlich begründete Entscheidung zustehen sollte.

Schaffung struktureller Einrichtungen zur Aufarbeitung der Coronakrise

Aufgrund der Erkenntnisse zur Corona-Pandemie aus dem Jahre 2022 ergeben sich konkrete Anhaltspunkte einer fehlgeleiteten COVID-19-Maßnahmenpolitik. Dies einerseits auf Basis der mittlerweile bekannten (niedrigen) Letalitätsraten und andererseits auf Grundlage eines sachlich längst nicht mehr rechtfertigbaren Impfdiktates. Im Hinblick auf die immensen Kollateralschäden und Kosten in Milliardenhöhe ist eine nachträgliche Aufarbeitung aller getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus SARS-CoV-2 unumgänglich.

Es sind daher einerseits gesetzlich verankerte Untersuchungsgremien – erforderlichenfalls bei dem Bundes- und den Landeskriminalämtern und den Staatsanwaltschaften – einzurichten sowie andererseits strukturelle Grundlagen zur Konstituierung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses und eventualiter eines Sondergerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung der Verantwortlichkeiten und Bestimmung haftpflichtiger Personen zu schaffen. Dies auch zur vollständigen Aufklärung sämtlicher Vorgänge, wirtschaftlicher Naheverhältnisse und Vernetzungen rund um das Corona-Beschaffungswesen.